a) die dem Empfänger bei Abschluss dieser Vereinbarung nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
b) die bei Abschluss dieser Vereinbarung öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieser Vereinbarung beruht;
c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in der Software setzt den Abschluss eines Vertrags über die Auftragsverarbeitung voraus. Der Anbieter wird dem Kunden nach Vertragsschluss den Abschluss eines Vertrags über die Auftragsverarbeitung anbieten.
Der Anbieter ist berechtigt, den Kunden inklusive Firmenname und Logo zu Referenzzwecken auf der Webseite des Anbieters und in Offline-Marketingmaterialien wie Flyern und Produktpräsentationen zu nennen.
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